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Requisite

Die Beschädigung von Requisiten aller Art kann bei Film und TV-Produktionen zu nicht geplanten Folgekosten führen.

Gegenstand der Versicherung 1. Versichert sind die zur Herstellung eines Films oder einer Fernsehshow verwendeten eigenen oder gemieteten Gegenstände. Dazu gehören insbesondere auch bewegliche Bauten und Materialien, Kostüme und Privatgarderobe der beteiligten Personen, Schmuck, Orden und andere Gegenstände aus edlem Metall, sowie Tiere und Pflanzen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
2. Sachen mit einem Einzelwert über EUR 20.000,- gelten nur mitversichert, sofern sie im Versicherungsschein einzeln mit ihrem Wert genannt sind.
Umfang der Versicherung 1. Versichert gelten alle Gefahren, denen die versicherten Sachen (außer Bauten und Materialien) während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Insbesondere sind Schäden durch Diebstahl von Sachen aus Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen auch während der Nachtzeit mitversichert, sofern das benutzte Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen war. Die Höchstentschädigung je Fahrzeug beträgt EUR 20.000,-.
2. Der Versicherungsschutz für Bauten und Materialien umfasst ausschließlich Schäden infolge Brand, Blitzschlag und Explosion.
3. Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eingetretene Beschädigungen, Zerstörung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhergesehen werden können.
Nicht versichert 1. Nicht versichert sind:
a) Bild-, Ton- und Datenträger;
b) Wertpapiere und Zahlungsmittel;
c) zulassungs- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge;
d) technisches Equipment für die Filmproduktion einschließlich Musikinstrumenten, Zubehör und Transportbehältnissen;
e) Aufnahmetechnik wie Lampen, Scheinwerfer etc.;
f) Gebäude oder deren Bestandteile.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:
a) Schäden, die vom Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurden;
b) Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art oder innere Unruhen;
c) Schäden durch Kernenergie gemäß § 9 AVB Film 1998;
d) Schäden durch betriebsbedingte, normale oder vorzeitige Abnutzung oder Alterung;
e) Aufwendungen durch nicht schadenbedingte Änderungen oder Verbesserungen. Diese gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
Versicherungssumme Die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen und ist nachzuweisen. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von versicherten Sachen gleicher Art und Güte inklusive Zoll-, Fracht- und Transportkosten. Ist der Wiederbeschaffungswert nicht zu ermitteln, so ist die Summe der Aufwendungen maßgebend, die notwendig waren, die Sache herzustellen oder zu beschaffen. Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.
Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsvertrag genannten Geltungsbereichs.
Vertragsgrundlagen Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Film-Versicherung (AVB Film 1998) und die Besonderen Bedingungen für die Requisiten-Versicherung (BVB Requisite 1998).

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Über unser E-Mail-Formular können Sie eine konkrete Anfrage an uns senden. Wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot.

Kontakt

Gerhard Widmann
Geschäftsführer Special Risk Consortium GmbH
Tel: 089-6283389-0
Fax: 089-6283389-8
E-Mail: gerhard.widmann@srcmail.de


   
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