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Wir versichern Sonderrisiken in den Branchen ...
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Requisite
Die Beschädigung von Requisiten aller Art kann bei Film und TV-Produktionen
zu nicht geplanten Folgekosten führen.
| Gegenstand der Versicherung |
1. Versichert sind die zur Herstellung eines Films
oder einer Fernsehshow verwendeten eigenen oder gemieteten Gegenstände.
Dazu gehören insbesondere auch bewegliche Bauten und Materialien,
Kostüme und Privatgarderobe der beteiligten Personen, Schmuck,
Orden und andere Gegenstände aus edlem Metall, sowie Tiere und
Pflanzen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
2. Sachen mit einem Einzelwert über EUR 20.000,- gelten nur mitversichert,
sofern sie im Versicherungsschein einzeln mit ihrem Wert genannt sind.
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| Umfang der Versicherung |
1. Versichert gelten alle Gefahren, denen die
versicherten Sachen (außer Bauten und Materialien) während
der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Insbesondere sind Schäden
durch Diebstahl von Sachen aus Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
auch während der Nachtzeit mitversichert, sofern das benutzte
Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen war. Die Höchstentschädigung
je Fahrzeug beträgt EUR 20.000,-.
2. Der Versicherungsschutz für Bauten und Materialien umfasst
ausschließlich Schäden infolge Brand, Blitzschlag und Explosion.
3. Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eingetretene
Beschädigungen, Zerstörung oder Abhandenkommen der versicherten
Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer
oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben,
noch mit dem für die ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhergesehen
werden können. |
| Nicht versichert |
1. Nicht versichert sind:
a) Bild-, Ton- und Datenträger;
b) Wertpapiere und Zahlungsmittel;
c) zulassungs- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge;
d) technisches Equipment für die Filmproduktion einschließlich
Musikinstrumenten, Zubehör und Transportbehältnissen;
e) Aufnahmetechnik wie Lampen, Scheinwerfer etc.;
f) Gebäude oder deren Bestandteile.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:
a) Schäden, die vom Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten
vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurden;
b) Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art oder innere Unruhen;
c) Schäden durch Kernenergie gemäß § 9 AVB Film 1998;
d) Schäden durch betriebsbedingte, normale oder vorzeitige Abnutzung
oder Alterung;
e) Aufwendungen durch nicht schadenbedingte Änderungen oder Verbesserungen.
Diese gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. |
| Versicherungssumme |
Die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme
hat dem Versicherungswert zu entsprechen und ist nachzuweisen. Versicherungswert
ist der Wiederbeschaffungswert von versicherten Sachen gleicher Art
und Güte inklusive Zoll-, Fracht- und Transportkosten. Ist der
Wiederbeschaffungswert nicht zu ermitteln, so ist die Summe der Aufwendungen
maßgebend, die notwendig waren, die Sache herzustellen oder
zu beschaffen. Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.
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| Geltungsbereich |
Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsvertrag
genannten Geltungsbereichs. |
| Vertragsgrundlagen |
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die Film-Versicherung (AVB Film 1998) und die Besonderen Bedingungen
für die Requisiten-Versicherung (BVB Requisite 1998). |
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Kontakt
Gerhard Widmann
Geschäftsführer Special Risk Consortium GmbH
Tel: 089-6283389-0
Fax: 089-6283389-8
E-Mail: gerhard.widmann@srcmail.de
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